Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG
Stand: 07/2009
1. Allgemeines
Für das Vertragsverhältnis zwischen der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ e. G. (nachstehend als AG genannt) und dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt) gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder durch Ausführung einer Bestellung erkennt der AN diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Dies gilt, sofern der AG diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt hat. Im Übrigen werden die Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch Einstellung in das Internet unter allgemein bekannt gemacht, so dass in zumutbarer Weise davon Kenntnis genommen werden muss. Sie sind somit Vertragsbestandteil.
Alle abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN gelten bei Bestellungen durch die Abteilung Betriebsorganisation des AG nur, wenn und soweit sie von dieser ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der AN auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist; eines Widerspruchs des AG bedarf es in diesem Fall nicht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
2. Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung
Das Angebot ist zweifach und kostenlos abzugeben. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Schreib-, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in Bestellungen oder sonstigen Erklärungen können jederzeit auch nach dem Vertragsabschluß von dem AG berichtigt werden, ohne dass der AG daraus verpflichtet wird. Ein wirksamer Vertrag aufgrund der Bestellungen kommt nur zustande, wenn die Einkaufsbedingungen der WGCZ uneingeschränkt als Vertragsinhalt anerkannt werden. Sind Nebenkosten im Preisangebot nicht enthalten, so sind sie getrennt unter Angabe der Höhe auszuweisen. Der AN ist an sein Angebot drei Monate gebunden. Bestellungen der Abteilung Betriebsorganisation des AG sind nur verbindlich, wenn sie von dieser schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Eigenmächtige Mehrleistungen des AN werden nicht vergütet; eines ausdrücklichen Widerspruchs bei der Abnahme bedarf es nicht.
Bestellungen sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Der AG behält sich vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit eingeht. Nachträgliche Änderungen einer Bestellung sind nur mit Zustimmung der Mitarbeiter der Abteilung Betriebsorganisation verbindlich. Es empfiehlt sich, die Änderungen schriftlich zu fixieren.
3. Preise, Verpackung, Versand, Versicherung
Die vereinbarten Preise sind feste Preise ohne Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung.
Fracht- und Verpackungskosten sowie andere Nebenkosten werden vom AG nur übernommen, wenn dieses ausdrücklich vereinbart worden sind.
a) Verpackung: Soweit die Übernahme der Verpackungskosten durch den AG und verpackungskostenfreie Lieferung nicht vereinbart ist, hat der AN die für den AG günstigste Verpackungsart zu wählen. Der AG behält sich vor, zu hoch berechnete Verpackungskosten an der Rechnung zu kürzen. Es liegt im Ermessen des AG, Verpackungsmaterial an den AN auf dessen Kosten und Gefahr zurückzusenden und mindestens zwei Drittel der berechneten Verpackungskosten an der Rechnung zu kürzen bzw. gutzuschreiben. Dies gilt auch für sogenannte Einwegverpackungen. Bei Nichteinhaltung etwaiger Verpackungsvorschriften, z. B. über die Nichtverwendung von Paletten oder über nicht wieder verwertbarer Verpackungen, ist der AG berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten an der Rechnung zu kürzen.
b) Versand: Soweit die Übernahme der Versandkosten durch den AG vereinbart ist, hat der AN die für den AG günstigste Versandart und den günstigsten Versandweg zu wählen. Bei Nichteinhaltung behält sich der AG vor, evtl. Mehrfracht an der Rechnung zu kürzen. Sofort beim Versand ist dem AG eine Versandanzeige zuzusenden. Alle Lieferungen werden in Bezug auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit nur nach Feststellungen des AG anerkannt. Bei Fehlen der Versandpapiere lagert die Sendung bis zum Eingang der Papiere auf Rechnung und Gefahr des AN. Verzögerungen durch die unterlassene Angabe von Bestelldaten und die Ausstellung der erforderlichen Frachtbegleitpapiere gehen zu Lasten des AN. Frachtvorlagen usw. bei Streckenlieferungen sind durch Frachtbriefdoppel nachzuweisen. Der AN arbeitet mit Spediteuren aufgrund der ADSp, Abweichungen und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden abgelehnt.
c) Versicherungen: Der AN schließt eine globale Transport- und Montageversicherung ab, die das gesamte Risiko des Transportes frei Haus und evtl. Zwischenlagerung bis zur Lieferung an den AG abdeckt. Der AN schließt weiter eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung für von ihm bzw. dem Gegenstand der Leistung oder Lieferung verursachten Sach-, Personen- und Vermögensschäden ab. Diese Verfahrensweise führt zu keiner unmittelbaren Kostenerhöhung für den AG.
Sind Vorauszahlungen vereinbart, so hat der AN als Sicherheit selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder Versicherung beizubringen.
Im Falles des Rücktritts vom Vertrag durch den AG sind bereits geleistete Vorauszahlungen zurückzuzahlen und vom Tage der Auszahlung an mit 8 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
4. Ausführung des Vertrages, Beachtung von Vorschriften
Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung und Leistung muss den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, einschlägigen Norm-, EN-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der AN Bedenken gegen die vom AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem AG schriftlich anzuzeigen.
5. Zeichnungen, Unterlagen und Muster
Alle für den Gebrauch, die Instandhaltung oder Instandsetzung der gelieferten Gegenstände erforderlichen Unterlagen (Betriebsanleitung, Zeichnungen, Pläne und dgl.) hat der AN dem AG rechtzeitig und kostenlos in vervielfältigungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen. Ziff. 10 Satz 2 dieser Einkaufsbedingungen findet Anwendung.
6. Lieferzeit/Leistungserbringung
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Eingangs des Bestellschreibens beim AN, analog gilt dies für Leistungen. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind genau einzuhalten.
Die mit dem AN vereinbarten Liefer- und Leistungstermine sind verbindlich. Durch deren Nichteinhaltung kommt der AN ohne Mahnung gemäß § 284 Abs. 2 BGB in Verzug. In diesem Falle ist der AG berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung bzw. Leistung nicht innerhalb der Nachfrist, so ist der AG nach dessen Wahl berechtigt,
a) Nachlieferung oder Nachleistung und Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Leistung zu verlangen, oder
b) statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, oder
c) vom Vertrag zurückzutreten.
d) Im Falle b) oder c) ist der AG berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu mache, 5 % des Kaufpreises als Schadenersatz zu fordern; in diesem Falle ist der Nachweis des Schadens nicht erforderlich.
Kann der AN einen geringeren Schaden nachweisen, so ist der AG im Falle d) nicht berechtigt, pauschal 5 % als Schadenersatz ohne den höheren Nachweis des Schadens zu fordern.
Erkennbare Liefer- und Leistungsverzögerungen hat der AN unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die vorstehend unter a) bis d) genannten Rechte stehen dem Besteller auch dann zu, wenn durch mangelhafte Verpackung die Ware auf dem Transport beschädigt oder unbrauchbar wird, und der AG dadurch nicht termingemäß in ihrem Besitz gelangt. Die Gefahr für die Sendung trägt bis zur Anlieferung in dervon dem AG benannten Empfangsstelle der AN. Teillieferungen dürfen nur mit der besonderen Genehmigung des AG vorgenommen werden.
Eines ausdrücklichen Vorbehalts auf Geltendmachung der Vertragsstrafe bei Annahme der verspäteten Leistungen bedarf es nicht.
Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Auf einen Schadensersatzanspruch des AG wegen Nichterfüllung wird die verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
Eine Miet- oder Leasingdauer wird schriftlich vereinbart. Der Miet- oder Leasingvertrag verlängert sich nicht automatisch, eine Kündigung ist nicht erforderlich. Der Miet- oder Leasingvertrag kann vorzeitig ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich der Miet- oder Leasinggegenstand nur auf einen bestimmten Funktionsträger bezieht und dessen Funktion nicht mehr besetzt wird bzw. aufgelöst wird. Dieser individuelle Bezug muss vor der Bestellung durch den AG schriftlich angezeigt sein.
Die Miet- oder Leasingzins wird nachschüssig für drei Monate gezahlt. Ist eine vorschüssige Zahlung vereinbart, ist innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto zu zahlen.
Miet- oder Leasingverträge in Verbindung mit Schutzverträgen und Miet- oder Leasingverträge ohne Wartunsgsverträge werden ausgeschlossen. Enthält ein Miet- oder Leasingvertrag trotzdem einen Schutzvertrag bzw. keinen Wartungsvertrag, so ist dieser auch ohne Widerspruch des AG unwirksam.
7. Unterrichtungs- und Prüfungsrecht
Der AG wird von ihm Beauftragte berechtigt, sich beim AN innerhalb der Betriebsstunden von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellten Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN.
Der AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer dem AG in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt.
Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. Rechte kann der AN aus diesen Prüfungen nicht herleiten.
8. Forderungsabtretung
Der AN kann Forderungen gegen den AG nur mit der schriftlichen Zustimmung der Abteilung Betriebsorganisation des AG rechtswirksam abtreten.
9. Abnahme
Ist die Lieferung oder Leistung in vertragsgemäßen Zustand erfolgt, oder sind festgestellte Mängel beseitigt, so wird sie abgenommen. Eine vereinbarte Abnahmefrist ist einzuhalten, es sei denn, die Abnahme wird durch Schwierigkeiten verzögert, die der AG nicht zu vertreten hat. Im letzteren Fall verlängert sich die Abnahmefrist um den Zeitraum der Verzögerung. Ist ein Probebetrieb vorgesehen, so wird die Abnahme nach einwandfreien Probelauf durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.
10. Eigentumsverhältnisse
Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Mängel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.
11. Rechnung und Zahlung
Rechnungen sind stets mit Angabe des AG zweifach einzureichen. Sie dürfen der Ware nicht beigepackt werden. Die Rechnung muss im Wortlaut mindestens genau mit den Bezeichnungen des AG in der Bestellung übereinstimmen und Bestelldatum und Empfänger enthalten. Sollten diese Daten nicht in der Rechnung enthalten sein, gehen die daraus resultierenden Verzögerungen nicht zu Lasten des AG. Ist bei der Erteilung des Auftrages ein Stückpreis vereinbart, so gilt dieser Stückpreis auch bei Teillieferungen, soweit der AG sich mit solcher einverstanden erklärt.
Zahlungs- und Skontofristen beginnen frühestens am Tag nach einwandfreier Gesamtlieferung oder -leistung und Eingang der entsprechenden Rechnung. Teillieferungen oder -leistungen werden grundsätzlich nur dann abgerechnet, wenn diese vertraglich vereinbart sind. Die Skontofrist beträgt 14 Tage unter Abzug von 3 %., sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sofern kein Skonto vereinbart wurde, erfolgt die Begleichung von Rechnungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Fristen beginnen nicht zu laufen, wenn Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung durch die Nichtangabe oder unvollständige Angabe des Bestellers des AG durch den AN eintreten.
Durch die Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN nicht bestätigt. Alle Zahlungen erfolgen unter stillschweigendem Vorbehalt aller Rechte wegen etwa verborgener Mängel, die erst bei Bearbeitung oder Ingebrauchnahme der Ware erkennbar werden. Trifft die Ware erst nach der Rechnung ein, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage des Wareneingangs. Die Bezahlung kann auch durch Verrechnung mit Forderungen erfolgen, die dem AG gegen den AN oder diesem angeschlossenen Firmen zustehen. Der AN ist verpflichtet, Überzahlungen an den AG zurückzuerstatten. Er kann sich nicht auf Verjährung oder Entreicherung berufen.
12. Gewährleistung, Mängelrüge
Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er garantiert die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Betriebsanleitungen, Zeichnungen, Pläne u. ä.). Die festgelegten Spezifikationen gelten als garantierte Eigenschaften dies Gegenstandes der Lieferung oder Leistung.
Die bei der Mängelbeseitigung oder der Neulieferung vom AN zu tragenden Kosten umfassen auch die Aufwendungen für Verpackung, Fracht und Anfuhr, die zum Ab- und Einbau aufgewandte Arbeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung beim AG.
Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beträgt in der Regel 24 Monate, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorgesehen ist. Wird keine schriftliche Abnahmebestätigung ausgestellt, so beginnt sie zwei Wochen nach Eingang der Lieferung beim AG. Dies gilt auch für die Haftung der Unterlieferanten für Sachmängel.
Für gelieferte Ersatzstücke, Neulieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung; die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt nach Beendigung der beanstandeten Mängel. Für Lieferteile, die wegen Sachmängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
Werden die gekauften oder gemieteten Gegenstände nachträglich mit Zusatzkomponenten erweitert oder ist eine Änderung der Ausstattung der Gegenstände aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zu ändern, gehen diese Kosten zu Lasten des AG, es sei denn, der AN ist zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
Reparaturen gemieteter oder geleaster Gegenstände sind mit dem Miet- bzw. Leasingzins im Rahmen der Gewährleistungsfrist abgegolten. Kosten der Reparaturen außerhalb der Gewährleistungsfrist sind mit dem AG zu vereinbaren. Dazu sind Pauschalpreise festzulegen, die eine Überprüfbarkeit des Monteurs durch den AG ermöglicht. Die Zahlung erfolgt gem. Ziff. 11.
Die Untersuchungs- und Rügefristen betragen 14 Tage. Die Lauf der Frist beginnt ab dem auf die Ablieferung folgenden Tag, bei versteckten Mängeln nach dem auf die Entdeckung folgenden Tag. Die Gewährleistungsdauer beträgt, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, zwei Jahre ab Abnahme bzw. Übernahme der vollständigen Lieferungen und Leistungen. Innerhalb dieser Frist kann der AG wegen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach Wahl durch den AG die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen oder Nachbesserung verlangen. In dringenden Fällen oder wenn der AN seine Gewährleistungsverpflichtungen nicht unverzüglich erfüllt, ist der AG berechtigt, auf seine Kosten schadhafte Teile zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Bei Ersatzlieferungen oder Mängelbeseitigungen beginnt die zweijährige oder schriftlich vereinbarte Gewährleistungsfrist für ersetzte Teile neu. Ansprüche des AG auf Nachbesserung oder gesetzliche Gewährleistung verjähren innerhalb von vier Jahren, gerechnet vom Zugang der Mängelrüge an. Durch die Annahme oder Billigung der vom AN vorgelegten Zeichnungen, Dokumente und technischen Beschreibungen verzichtet der AG nicht auf seine Gewährleistungsansprüche.
13. Haftung, Schutzrechte
Der AN ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem AG unmittelbar oder mittelbar infolge fehlerhafter Lieferung wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem AN zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht. Wird der AG wegen derartigen Schäden von Dritten in Anspruch genommen, tritt der AN gegenüber dem AG insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen AG und AN finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Der AN stellt den AG im Fall eines Produktschadens von ggf. auftretenden Ansprüchen Dritter frei. Auf Anforderung weist der AN eine entsprechende Versicherung dem AG nach.
Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und jeden dem AG entstehenden Schaden zu ersetzen. Der AG behält sich außerdem für diesen Fall das Recht vor, nach dessen Wahl zu verlangen, dass
a) der Vertrag gegen volle Rückvergütung der geleisteten Zahlungen rückgängig gemacht wird, oder
b) diejenigen Teile, deren Benutzung wegen des dem Dritten zustehenden Schutzrechts verboten ist, durch andere Teile ersetzt werden, oder
c) der Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der von ihm geforderten Lizenzgebühr durch den AN abgefunden wird.
14. Werbematerial
Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit dem AG nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung hinweisen.
15. Kündigung und Rücktritt
Der AG ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn auf Seiten des AN schuldhafte Handlungen im Sinne des § 334 StGB (Bestechung) gegeben sind. Der AG kann vom AN daneben Ersatz allen Schadens verlangen. Der AG kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder der AN seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.
16. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
Bei Lieferungen und Leistungen insbesondere in der und für die Spareinrichtung und in den Räumen des AG sind die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des AG zu beachten, die in diesem Falle Vertragsbestandteil sind. In Zusammenhang mit einer Lieferung in und für die Spareinrichtung bekannt gewordene Informationen sind vertraulich zu behandeln.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für den AN ist der Sitz des AG oder eine andere vom AG bezeichnete Verwendungsstelle. Gerichtsstand ist Jena.