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Engagieren Sie sich als Vertreter.Gestalten Sie unsere Zukunft mit!

Bei Genossenschaften mit über 1.500 Mitgliedern sieht die Satzung oft eine Vertreterversammlung vor, einfach weil die Willensbildung über eine Mitgliederversammlung sich ab einer entsprechenden Größe als nur noch begrenzt praktikabel erweist.

Vertretern in Genossenschaften kommt eine zentrale Rolle zu. In ihren Entscheidungen sind sie frei und lediglich der Satzung bzw. dem Gesetz verpflichtet. Sie tragen durch ihre Entscheidungen im Rahmen der Vertreterversammlung zum wirtschaftlichen Erfolg der Genossenschaft bei.

Treten Sie für Ihre Interessen ein. Gestalten Sie Ihren Lebensraum.

Gemäß § 13 der Wahlordnung bekommen die Mitglieder die Möglichkeit, die Namen und Anschriften sowie Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten Vertreter und Ersatzvertreter einzusehen. Die Auslegung erfolgt vom 26.05. bis 11.06.2025 beim Empfang in der Geschäftsstelle im Sonnenhof (Löbdergraben 4). Bitte beachten Sie dabei unsere Öffnungszeiten. Terminvereinbarungen sind ebenso möglich. Auf Verlangen des Mitgliedes wird eine Abschrift ausgehändigt.

Nach § 14 der Wahlordnung können wahlberechtigte Mitglieder innerhalb einer Frist von einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Wahlvorstand die Wahl schriftlich anfechten, wenn gegen zwingende Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung oder der Wahlordnung verstoßen worden ist.