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Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eGSparordnung

  1. Die Genossenschaft betreibt eine Spareinrichtung um Spargelder oder Einlagen gegen Namensschuldverschreibungen1 der Mitglieder und ihrer Angehörigen (§ 15 AO) entgegenzunehmen.
     
  2. Sie unterliegt der Aufsicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen.
     
  3. Die Genossenschaft ist dem Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung angeschlossen.
     
  4. Die Sparordnung regelt die allgemeinen Sparbedingungen zwischen der Genossenschaft und den Sparern.

Sie steht unter der Internetadresse  www.wgcarlzeiss.de/service/downloads-formulare  zum Download bereit. Außerdem kann jeder Sparer die Aushändigung eines Exemplars verlangen.

1 Einlagen gegen Namensschuldverschreibungen dürfen nur entgegengenommen werden, soweit die Genossenschaft hierfür eine gesonderte Erlaubnis hat.

Die Genossenschaft ist zur Verschwiegenheit über alle auf den Sparer bezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Sparer darf die Genossenschaft nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Sparer eingewilligt hat.

  1. Spareinlagen sind Einlagen, die durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuches, als solche gekennzeichnet sind.
     
  2. Spareinlagen dienen der Geldanlage. Geldbeträge, die zur Verwendung im Zahlungsverkehr bestimmt sind oder von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen.
  1. Die Genossenschaft nimmt Spareinlagen in Höhe von mindestens 10,00 EUR an.
     
  2. Der Sparer erhält bei der ersten Einlage ein Sparbuch, das Name des Sparers
     die Nummer des Sparkontos sowie
     Angaben über die vereinbarte Kündigungsfrist
    enthält.
    Anstelle des Sparbuches können andere Urkunden ausgestellt werden.
     
  3. In das Sparbuch werden alle Ein- und Rückzahlungen mit Angabe des Datums durch die Genossenschaft eingetragen. Ein- und Rückzahlungen erfolgen ausschließlich bargeldlos. Zu den Rückzahlungsmodalitäten siehe Ziffer VI. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie Gutschriften und Rückzahlungen werden bei der nächsten Vorlage des Sparbuches eingetragen.
    Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Sparbuches hat der Sparer unverzüglich nach der jeweils letzten Eintragung in das Sparbuch gegenüber der Genossenschaft zu erheben. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Vorlage des Sparbuches zu verlangen.
     
  4. Fehlerhafte Gutschriften der Genossenschaft darf die Genossenschaft durch die Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Sparer zusteht. Der Sparer kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er die Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung).
     
  5. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Sparer der Genossenschaft Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seines für Rückzahlungen angegebenen Referenzkontos sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Genossenschaft erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird.
     
  6. Für die Zeichnungsberechtigung der Genossenschaft bei Eintragungen in das Sparbuch gelten die im Kassenraum ausgehängten Bekanntmachungen.
  1. Spareinlagen werden zu den von der Genossenschaft durch Aushang in den Geschäftsräumen bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam.  
     
  2. Die Verzinsung beginnt mit dem auf die Einzahlung folgenden und endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen berechnet.
     
  3. Soweit für besondere Sparformen nichts Anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Kalenderjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzugerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Kalenderjahres an verzinst. Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten ab Wertstellung kann über die Zinsgutschriften verfügt werden. Danach unterliegen sie der Kündigungsregelung gemäß Nr. VII. Beim Auflösen des Sparkontos werden die Zinsen sofort gutgeschrieben.
     
  4. Mit Ablauf von 30 Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einlage oder Rückzahlung auf das Sparkonto geleistet wurde, kann die Genossenschaft die Verzinsung der Spareinlage zum Schluss eines Kalendermonats einstellen. Die Genossenschaft wird den Sparer auf die Einstellung der Verzinsung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich hinweisen.
  1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuches zurückgezahlt.
     
  2. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nicht-berechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
     
  3. Rückzahlungen von Spareinlagen erfolgen in Höhe des fälligen Betrages ausschließlich bargeldlos zugunsten eines unter dem Namen des Sparers bei einem inländischen Kreditinstitut geführten Girokontos (Referenzkonto). Etwaige Kosten der bargeldlosen Rückzahlung auf das Referenzkonto trägt die Genossenschaft.

    Darüber hinaus darf über Spareinlagen durch Überweisung, Lastschrift, durch Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) oder telefonischen Auftrag verfügt werden:

    durch Überweisung an den Sparer selbst, den gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten, im Falle eines Auftrages in elektronischer Form oder Telefon nur auf das vereinbarte Referenzkonto
     wenn der Verlust des Sparbuches angezeigt worden ist oder durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer.
     
  4. Das Sparbuch ist der Genossenschaft zur Entwertung einzureichen, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird.
     
  5. Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigenstatus (§15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer I.1. der Sparordnung beendet, so ist die Genossenschaft berechtigt, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, weder Mitglied der Genossenschaft noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Person.
  1. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Rückzahlungen werden nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig. Die Möglichkeit der Kündigung steht sowohl dem Sparer als auch der Genossenschaft in gleichem Maße zu.
     
  2. Die Kündigungsfrist beträgt für Spareinlagen drei Monate. Eine längere Kündigungsfrist und eine Kündigungssperrfrist kann vereinbart werden.
     
  3. Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts anderes vereinbart ist – ohne Kündigung bis zu einem Betrag von 2.000 EUR innerhalb eines Kalendermonats je Sparkonto vom Sparer zurückgefordert werden.
     
  4. Verfügt der Sparer bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist einen gekündigten Betrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit, so gilt die Kündigung als nicht erfolgt und der Zinslauf wird nicht unterbrochen. Die ursprünglich vereinbarte Kündigungsfrist gilt unverändert fort.

Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht nicht. Werden Spareinlagen ausnahmsweise vorzeitig zurückgezahlt, so können die zurückgezahlten Einlagen mit Ausnahme des in Nr. VII genannten Betrages von der Genossenschaft als Vorschuss verzinst werden. Der jeweilige Vorschusszinssatz wird durch Aushang in den Geschäftsräumen der Genossenschaft bekannt gegeben.

  1. Der Sparer kann bestimmen, dass die Genossenschaft nur gegen Vorlage eines vereinbarten Verfügungsnachweises oder unter Beachtung einer besonderen Sicherungsvereinbarung leisten darf.
     
  2. Der Sparer und die Genossenschaft können Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen vereinbaren.
     
  3. Vereinbarungen nach 1. und 2. werden mit der Eintragung durch die Genossenschaft in das Sparbuch wirksam.
  1. Eine Abtretung oder Verpfändung des Sparguthabens ist der Genossenschaft gegenüber nur wirksam, wenn ihr außer der Anzeige des Sparers nach § 409 bzw. § 1280 BGB auch das Sparbuch vorgelegt wird und die Abtretung bzw. Verpfändung eingetragen worden ist.
     
  2. Die Pfändung einer Spareinlage wird mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wirksam. Die Rückzahlung oder Übertragung des Guthabens kann allerdings erst gefordert werden, wenn der Genossenschaft das Sparbuch vorgelegt wird.

Nach dem Tod des Sparers hat derjenige, der sich gegenüber der Genossenschaft auf die Rechtsnachfolge des Sparers beruft, der Genossenschaft seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Genossenschaft eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt darf die Genossenschaft denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Genossenschaft bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testamentes) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

Die Genossenschaft kann mit Ablauf von 30 Jahres nach Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Einlage oder Rückzahlung geleistet worden ist, das Sparguthaben mit einer Frist von drei Monaten zur Rückzahlung kündigen. Der Anspruch des Sparers auf Rückzahlung verjährt in diesem Fall mit Ablauf von sechs Monaten seit Eintritt der Fälligkeit. Die Genossenschaft wird den Sparer hierauf zusammen mit der Kündigung schriftlich hinweisen. Ist der Aufenthalt des Sparers unbekannt, so bedarf die Kündigungserklärung der öffentlichen Zustellung nach Maßgabe von §§ 185 ff. ZPO. Die Frist zur Rückzahlung beginnt nach Ablauf von einem Monat seit der öffentlichen Zustellung der Kündigungserklärung (§ 188 ZPO).

  1. Der Sparer hat das Sparbuch sorgfältig aufzubewahren. Die Vernichtung oder der Verlust des Sparbuches ist der Genossenschaft sofort anzuzeigen.
     
  2. Macht der Sparer glaubhaft, dass ein Sparbuch vernichtet oder abhandengekommen ist, so kann die Genossenschaft ein neues Sparbuch ausstellen; das alte Sparbuch gilt damit als kraftlos.  
    Die Genossenschaft kann den Sparer stattdessen auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen und die Ausfertigung eines neuen Sparbuches von dem Ergebnis des gerichtlichen Aufgebotes abhängig machen.
     
  3. Wird das Sparbuch nach der Verlustanzeige von einem Dritten vorgelegt, bevor die Kraftloserklärung wirksam geworden ist, so darf die Genossenschaft an diesen nur zahlen, wenn sich der Sparer hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt oder der Dritte eine rechtskräftige Entscheidung über seine Verfügungsberechtigung beibringt.
  1. Die Genossenschaft haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung für Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtung hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Sparer durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Verletzung von Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB), in welchem Umfang Genossenschaft und Sparer den Schaden zu tragen haben.
     
  2. Wenn ein Auftrag in der Form ausgeführt wird, dass die Genossenschaft einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, beschränkt sich die Haftung der Genossenschaft auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.
     
  3. Die Genossenschaft haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- und/oder Ausland) eintreten.
     
  4. Im Übrigen trägt der Sparer die Folgen, wenn er gegen die Bestimmungen dieser Sparordnung verstößt, sowie alle Nachteile aus dem Abhandenkommen, der missbräuchlichen Verwendung, der Fälschung oder der Verfälschung des Sparbuches.
     
  5. Hält der Sparer bei der Ausführung eines Auftrages besondere Eile für nötig, hat er dies der Genossenschaft gesondert mitzuteilen.
  1. Die Genossenschaft kann im Interesse des Sparers gemachte Auslagen, die über die allgemeinen Geschäftskosten hinausgehen, diesem in Rechnung stellen und dem Sparkonto belasten.
     
  2. Die Genossenschaft kann, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ihr obliegende Leistungen an den Sparer wegen eigener fälliger Ansprüche aus dem Sparverhältnis zurückbehalten.
     
  3. Sowohl die Genossenschaft als auch der Sparer können eine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils nur aufrechnen, soweit die zur Aufrechnung gestellte Forderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Genossenschaft. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Sparer und der Genossenschaft ist das am Erfüllungsort geltende Recht maßgebend.

  1. Änderungen dieser Sparordnung werden dem Sparer spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Sparer mit der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. E-Mail, e-banking, elektronisches Postfach), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.
     
  2.  Die von der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Sparer diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.
     
  3.  Das Schweigen des Sparers gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn

    a)  das Änderungsangebot der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Sparordnung

     aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der geltenden Rechtslage entspricht oder

     durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder

     aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG zuständige nationale oder internationale Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG in Einklang zu bringen ist.

    und

    b) der Sparer das Änderungsangebot der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.

    Die Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG wird den Sparer im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
     
  4. Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung

    a) bei Änderungen der Ziffer XV. der Sparordnung,
    b) bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages betreffen, oder
    c) bei der Einführung von Entgelten für das Führen von Sparkonten, oder
    d) bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
    e) bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG verschieben würden.

    In diesen Fällen wird die Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG die Zustimmung des Sparers zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
     
  5. Macht die Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Sparer den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG den Sparer in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.
     
  6. Kann, soweit die angebotenen Änderungen nicht im Wege der Zustimmungsfiktion angenommen werden, keine Einigung erzielt werden, so steht jedem Vertragschließenden ein außerordentliches Kündigungsrecht mit der Maßgabe zu, dass das Sparverhältnis zum Schluss des folgenden Kalendermonats in Textform (§ 126b BGB) gekündigt werden kann.

Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften und die behördlichen Anordnungen für den Sparverkehr.

Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Verträgen, die

  • Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlagengeschäft) betreffen, zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige behördliche Verbraucherschlichtungsstelle ist: Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Referat ZR 3, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn (www.bafin.de / schlichtungsstelle@bafin.de).
     
  • Fernabsatzverträge über Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlagengeschäft betreffen, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige behördliche Verbraucherschlichtungsstelle ist: Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main (www.bundesbank.de /
    schlichtung@bundesbank. de).

Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor diesen Stellen teilnehmen.