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VoraussetzungenSparen und wohnen Sie bei uns

Wenn Sie bei uns wohnen oder ein Interesse daran haben, bei uns zu wohnen, können Sie in den Genuss unserer attraktiven Sparkonditionen kommen.

Stärken Sie mit Ihrer Mitgliedschaft unsere Genossenschaft und unterstützen Sie somit aktiv die Entwicklung unserer Stadt. Wir werden auch in Zukunft alles dafür tun, den Wohnungsbestand in Jena zu verbessern und weiteren attraktiven Wohnraum für Jung und Alt zu schaffen. So reicht unser Angebot auch heute schon vom „seniorenfreundlichen Wohnen“ bis hin zur klassischen „Wohngemeinschaft für Studenten“.

Werden Sie Mitglied!

Einlagensicherung

Die Wohnungsgenossenschaft „Carl Zeiss“ eG ist Mitglied des „Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungs­genossenschaften“ des Bundesverbandes Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW).

Ausschließlicher Zweck des Selbsthilfefonds ist, die Hilfeleistung bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung aus Einlagen, die diese gemäß § 32 KWG hereinnehmen dürfen.1

Besteht die Gefahr, dass eine Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung die Verpflichtung aus Einlagen nicht erfüllen kann, so wird der Selbsthilfefonds eingesetzt. Er kann zum Schutz der Einleger vor Verlusten auch Maßnahmen zur Stützung der Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung, insbesondere zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens oder zur Erleichterung einer Verschmelzung, treffen.

Der GdW kann im Rahmen seiner Satzung zu Lasten des Fonds Zahlungen zum vollen oder teilweisen Ausgleich von Verlusten der Einleger leisten, Haftungszusagen erteilen, Bürgschaften übernehmen, unverzinsliche Darlehen gewähren und/oder Zuschüsse mit oder ohne aufschiebende Bedingung der Rückzahlung (gegen Besserungsschein) geben.

Die Gewährung von Hilfen an die Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung kann von der Erfüllung von Auflagen, jedoch nicht von finanziellen Leistungen an den GdW, abhängig gemacht werden.

Der GdW tritt bei Schwierigkeiten infolge einer allgemeinen Liquiditätskrise der Kreditwirtschaft nicht ein. Weder die Mitglieder des GdW noch die ihnen angeschlossenen Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung und deren Einleger und sonstige Dritte haben einen Anspruch auf Hilfeleistung aus Mitteln des Fonds.2

Das Statut des Selbsthilfefonds kann in seiner jeweilig gültigen Fassung in der Geschäftsstelle eingesehen werden und wird auf Verlangen dem Sparer ausgehändigt.


1 Auszug aus §2 des Statutes des „Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften“
2 §3 des Statutes des 'Selbsthilfefonds zur Sicherung von Spareinlagen von Wohnungsgenossenschaften' in der Fassung des Beschlusses des Verbandsrates vom 29.05.2017 und des Verbandstages des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. vom 15.11.2017

Streitbeilegungs­verfahren

 Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Verträgen, die

  • Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlagengeschäft) betreffen, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit.
    Die zuständige behördliche Verbraucherschlichtungsstelle ist: Schlichtungsstelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn

    www.bafin.de  

      schlichtungs-stelle@bafin.de
     
  • Fernabsatzverträge über Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlagengeschäft) betreffen, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige behördliche Verbraucherschlichtungsstelle ist: Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main

    www.bundesbank.de 

     schlichtung@bundesbank.de

    Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor diesen Stellen teilnehmen.